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Immobilien

Zwangshypothek: Wie der Staat ins Grundbuch kommt

Ein Eintrag in Abteilung III braucht keine Zustimmung des Eigentümers. Welche Behörden das dürfen, wie lange es dauert und woran man eine drohende Eintragung früh erkennt.

Grundbuchbände im Regal eines Grundbuchamts
Grundbuchbände im Regal eines Grundbuchamts. Foto: Asurnipal, CC BY-SA 4.0

Eine Zwangshypothek ist eine Sicherungshypothek, die ein Gläubiger ohne Mitwirkung des Eigentümers ins Grundbuch eintragen lässt. Private Gläubiger brauchen dafür einen vollstreckbaren Titel und eine Forderung von mehr als 750 Euro. Der Staat braucht deutlich weniger.

Finanzämter und Kommunen sind selbst Vollstreckungsbehörden. Sie stellen den Antrag beim Grundbuchamt ohne vorheriges Gerichtsverfahren. Grundlage ist der eigene Steuer- oder Abgabenbescheid. Der Eigentümer erfährt von der Eintragung oft erst durch die Mitteilung des Grundbuchamts.

Die Grundsteuer braucht nicht einmal das

Für die Grundsteuer gilt eine Besonderheit: Sie ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück selbst. Die Gemeinde kann deshalb auch einen späteren Käufer für Rückstände in Anspruch nehmen, ganz ohne Eintrag im Grundbuch.

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