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Immobilien

Lastenausgleich 1952: Die Mechanik der Grundbuch-Abgabe

Die Hälfte des Vermögens, verteilt auf 120 Vierteljahresraten: Wie die Vermögensabgabe von 1952 berechnet wurde und warum Hausbesitzer ihr nicht ausweichen konnten.

Kundgebung mit Transparent „Gerechter Lastenausgleich“ in Bonn
Kundgebung mit Transparent „Gerechter Lastenausgleich“ in Bonn. Foto: Bundesarchiv, B 145 Bild-F022330-0012, Renate Patzek, CC BY-SA 3.0 DE

Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 trat am 1. September in Kraft. Sein Kern war die Vermögensabgabe: 50 Prozent des Vermögens, das ein Bürger am Stichtag 21. Juni 1948 besaß, dem Tag der Währungsreform. Fällig wurde die Abgabe nicht auf einmal, sondern in 120 Vierteljahresraten, die letzte im Jahr 1979.

Der Stichtag lag damit vier Jahre vor dem Gesetz. Wer 1952 von der Abgabe erfuhr, konnte an der Bemessung nichts mehr ändern. Geldvermögen war durch die Währungsreform ohnehin auf einen Bruchteil zusammengeschmolzen. Übrig blieb vor allem, was sich nicht entwerten ließ: Grund und Boden, Gebäude, Betriebe.

Warum das Grundbuch entscheidend war

Für Immobilien brauchte der Staat keine Erklärung des Eigentümers. Das Grundbuch zeigte, wem was gehörte, und die Einheitswerte lagen bei den Finanzämtern vor. Hinzu kam die Hypothekengewinnabgabe: Wer ein Haus mit Schulden besaß, die durch die Währungsreform abgewertet worden waren, musste diesen Gewinn zusätzlich abführen.

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